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Beschlüsse der XXXIV. Sitzung des Kreistages vom 16.12.2002

Die Veröffentlichung nachfolgender Beschlüsse erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Niederschriften durch den Kreistag.

Mit Beschluss Nr. 299-XXXIV/2002 genehmigte der Kreistag am 16.12.2002 die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Kreistages vom 18.11.2002.

Beschluss-Nummer: 300-XXXIV/2002
Der Kreistag beschließt:
die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Sparkasse Weimar.
Anlage:
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Sparkasse Weimar
Die Anlage kann während der üblichen Dienststunden im Landratsamt, Büro Kreistag, eingesehen werden.

Beschluss-Nummer: 301-XXXIV/2002
Der Kreistag beschließt:
1. Die Satzung über die Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land (Bibliothekssatzung) wird beschlossen.
2. Der Kreistagsbeschluss Nr. 463-XXXVII/98 vom 8. 12. 1998 (Bibliothekssatzung) wird aufgehoben.
Anlage:
Satzung über die Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land (Bibliothekssatzung)

Beschluss-Nummer: 302-XXXIV/2002 (aufgehoben)
Der Kreistag beschließt:

1. Die Gebührensatzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land wird unter dem Vorbehalt beschlossen, dass der Landrat im ersten Quartal 2003 dem Kreistag mehrere Alternativvarianten zur zukünftigen Betreibung der Bibliotheken gemeinsam mit Partnern (siehe § 1 Abschnitt 1 in der geänderten Fassung der Bibliothekssatzung) vorlegt.
Dabei ist zu gewährleisten, dass die Fahrbibliothek erhalten bleibt, das Leistungsangebot nicht reduziert wird und Kosten mittelfristig eingespart werden.

2. Der Kreistagsbeschluss Nr. 441-XXXVI/98 vom 30. 9. 1998 (Gebührensatzung über die Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land sowie der Kreistagsbeschluss Nr. 480-XXXVII/99 vom 24. 2. 1999 zur 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land werden aufgehoben.

Anlage:
Gebührensatzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land
Die Gebührensatzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt und wird nach Genehmigung entsprechend veröffentlicht.

Beschluss-Nummer: 303-XXXIV/2002 (geändert mit Beschluss 330-XXXVII/03)
Der Kreistag beschließt:

1. das Positionspapier „Natur und Umwelt“ (Anlage).

2. Diese Vorlage wird vom Kreistag als eine Arbeitsgrundlage zur Kenntnis genommen.

3. Alle Ämter der Kreisverwaltung, die mit den im Positionspapier angeführten Sachgebieten zuzüglich des Klimaschutzes befasst sind, erhalten dieses Papier, um konkrete Arbeitsschritte vorzuschlagen.

4. Es ist eine Arbeitsgruppe zu bilden, die bis 30.06.2003 ein konkretes Programm ausarbeitet.

5. In diese Arbeitsgruppe werden neben den zuständigen Fachämtern der Kreisverwaltung, die Landwirtschaftsämter, die Forstämter, alle Verbände, Vereine und Interessengemeinschaften sowie auch Einzelpersonen, die in irgend einer Form mit ihrem Wirken die Problematik tangieren, einbezogen.

6. Da für die nachhaltige Umsetzung vieler Programmpunkte unsere Städte und Gemeinden Verantwortung tragen, wird der Gemeinde- und Städtebund des Weimarer Landes gebeten, eine Mitarbeit in der AG abzusichern.

Die Anlage kann während der üblichen Dienststunden im Landratsamt, Büro Kreistag, eingesehen werden.

Beschluss-Nummer: 304-XXXIV/2002
Der Kreistag beschließt:
Frau Ursula Frische, Erfurter Str. 11, 99510 Apolda wird als Mitglied in den Seniorenbeirat des Kreises Weimarer Land gewählt.

Münchberg       KS
Landrat

In der nichtöffentlichen Sitzung am 16.12.2002 wurden mit Beschluss-Nr.: 305-XXXIV/2002 der Jahresabschluss 2000 des Robert-Koch-Krankenhauses Apolda festgestellt und die Betriebsleitung entlastet, mit Beschluss-Nr. 306-XXXIV/2002 wurde der Ankauf eines Grundstückes sowie mit Beschluss 307-XXXIV/2002 die Erweiterung des Geschäftsfeldes des Eigenbetriebes Erdstofflager Küchelgrube und mit Beschluss-Nr. 308-XXXIV/2002 die Ermächtigung des Finanzausschusses beschlossen.


Satzungen

Der Kreistag beschloss mit Beschluss Nr. 301-XXXIV/2002 vom 16.12.2002 die Satzung über die Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land, die dem Thüringer Landesverwaltungsamt vorgelegen hat und nachfolgend bekannt
gegeben wird.

Kreis Weimarer Land

Satzung
über die Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land

(Bibliothekssatzung)

Aufgrund der §§ 87 Abs. 1 und 98 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73 ff), geändert durch Art. 2 Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.03.2002 (GVBl. S. 161) erlässt der Kreis Weimarer Land folgende Satzung:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Kreis- und Fahrbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung des Kreises Weimarer Land, die mit anderen Gebietskörperschaften gemeinsam betrieben werden kann. Sie dient dem allgemeinen und politischen Bildungsinteresse, der Information, der Aus- und Weiterbildung, der Kommunikation und Freizeitgestaltung. Sie hat die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Tonträger und elektronische Medien zu erschließen und zugänglich zu machen.

(2) Die Einrichtung besteht aus einer stationären Ausleihstelle und einer Fahrbibliothek.

(3) Die Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

(4) Einzelne Gebühren und Schadenersatzleistungen werden nach der zu dieser Bibliothekssatzung gehörenden Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(5) Die Öffnungszeiten der Kreis- und Fahrbibliothek werden durch Informationsblätter, Aushänge und Veröffentlichungen in der Presse bekannt gegeben.

(6) Die Bibliothek kann für die Nutzung der einzelnen Einrichtungen besondere Bestimmungen erlassen.

(7) Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, eine allgemeine Hausordnung aufzustellen. Die Hausordnung wird durch Aushang an geeigneten Stellen kenntlich gemacht. Sie ist von den Nutzern einzuhalten.

§ 2
Nutzerkreis

Die Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek im Rahmen der gültigen Bibliotheks- und Gebührensatzung ist jedermann ab vollendetem 7. Lebensjahr gestattet.

§ 3
Anmeldung

(1) Der Nutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder anderer Dokumente, aus denen sich Name und Anschrift ergeben, an.

(2) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bestätigt ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift, dass er mit der Anmeldung einverstanden ist und die Haftung übernimmt.

(3) Mit erfolgter Anmeldung erhält jeder Nutzer die Bibliotheks- und Gebührensatzung ausgehändigt. Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldekarte erkennt der Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Bibliotheks- und Gebührensatzung an. Gleichzeitig erteilt er damit die Einwilligung, dass die Angaben zur Person gespeichert werden können. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

(4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen beantragen die Zulassung zur Bibliotheksnutzung schriftlich. Die Antragsteller haben bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten zu hinterlegen, die die Bibliotheksnutzung für den Antragsteller wahrnehmen.

§ 4
Nutzerausweis

(1) Nach Anmeldung erhält jeder Nutzer einen kostenlosen Nutzerausweis, der Eigentum der Bibliothek bleibt. Der Ausweis ist bei Entleihung und Rückgabe von Medien vorzulegen. Der Nutzerausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Gebühr erhoben (siehe Gebührensatzung).

(2) Namens- und Wohnungsänderungen sind der Bibliothek durch den Nutzer umgehend mitzuteilen.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Nutzerausweises beträgt 12 Monate vom Tag der Ausstellung an. Sie kann durch erneute Zahlung der Jahresgebühr gemäß Gebührensatzung um weitere 12 Monate verlängert werden.

§ 5
Formen der Nutzung

(1) Die Nutzung der Medien kann in der Bibliothek oder durch Entleihung außer Haus erfolgen.

(2) Die Präsenzbestände sind nur in der Bibliothek zu nutzen.

§ 6
Ausleihe

(1) Die Ausleihe erfolgt nur gegen Vorlage des Nutzerausweises.

(2) Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der entliehenen Medien ist die entleihende Person verantwortlich.

(3) Für die Ausleihe wird eine einmalige Jahresgebühr erhoben (siehe Gebührensatzung).

(4) In begründeten Einzelfällen kann die Anzahl der zu entleihenden Medien oder die Leihfrist durch die Bibliotheksleitung begrenzt werden.

(5) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Sie werden in der Reihenfolge des Vorbestelldatums entliehen.

(6) Ausleihe von Videos
- Für Videos ist die Ausleihzahl auf zwei Stück je Nutzeranmeldung festgelegt.
- Für nicht zurückgespulte Videos ist eine Gebühr zu entrichten (siehe Gebührensatzung).

(7) Ausleihe von Spielen
- Spiele sind durch den Nutzer vor der Ausleihe auf die Vollständigkeit aller Teile, entsprechend der Inhaltsverzeichnisse, zu prüfen.

(8) Die Bibliothek macht die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie der Begleichung entstandener Gebühren abhängig.

§ 7
Leihfristen

(1) Die Leihfrist für Bücher, Zeitschriften, CD’s, Kassetten, DVD’s, CD-Rom u. a. elektronische Medien beträgt in der Regel vier Wochen. Die Leihfrist für Videos und Spiele beträgt in der Regel eine Woche. Für die Fahrbibliothek gilt der Turnus der Haltetermine als Grundlage für die Festsetzung der Leihfristen aller Medien. Die Rückgabe der entliehenen Medien hat bis spätestens zum letzten Tag der Ausleihfrist zu erfolgen. Das Rückgabedatum ist dem Fristblatt bzw. dem Ausgabebeleg zu entnehmen.

(2) Auf Wunsch des Nutzers kann die Leihfrist vor Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
Für Videos und Spiele wird die Leihfrist nur einmal verlängert, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen der Bibliothek sind die Medien bei Verlängerung vorzulegen.

(3) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

§ 8
Überschreitung der Leihfrist

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist erfolgen in der Regel bis zu zwei schriftliche Rückgabe- erinnerungen. Es sind die laut Gebührensatzung festgesetzten Gebühren zu zahlen. Diese Gebühren sind unabhängig davon zu zahlen, ob der Nutzer eine schriftliche Rückgabeerinnerung erhalten hat. Das Erinnerungsverfahren wird eine Woche nach Ablauf der Leihfrist in Gang gesetzt.

(2) Bleibt auch die zweite Rückgabeerinnerung bis zur festgesetzten Frist ohne Resultat, erhält der Nutzer einen Gebührenbescheid.
Zuzüglich sind alle bis dahin entstandenen und im Gebührenbescheid benannten Gebühren zu zahlen.

(3) Bleibt der Gebührenbescheid bis zur festgesetzten Frist ohne Resultat, wird der Vorgang der Kreiskasse zur Betreibung der Forderung übergeben. Mit Vollstreckung müssen alle bis dahin angefallenen Nebenforderungen entrichtet werden.

(4) Nach Überschreitung der Leihfrist bei Videos und Spielen erfolgen keine schriftlichen Rückgabeerinnerungen. Die Kassierung der entstandenen Gebühren erfolgt bei Rückgabe (siehe Gebührensatzung).

(5) Bei Minderjährigen wird die Rückgabeerinnerung an die Erziehungsberechtigten gerichtet.

§ 9
Internetnutzung

(1) Die Nutzung der Internetplätze in der Bibliothek erfolgt nur mit gültigem Nutzerausweis.

(2) Das Herunterladen von Daten ist nicht gestattet.

(3) Die Internetnutzung ist gebührenpflichtig (siehe Gebührensatzung).

§ 10
Behandlung der Bibliotheksmedien

(1) Der Nutzer ist verpflichtet, die Bibliotheksmedien sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschädigung und Verschmutzung zu bewahren.

(2) Bei der Ausleihe außer Haus hat der Nutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung, der Bibliothek anzuzeigen.

(3) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 11
Schadenersatz und Haftung

(1) Für verlorene, beschädigte oder verschmutzte Medien ist der Nutzer schadenersatzpflichtig (siehe Gebührensatzung). Der Nutzer hat auch dann Schadenersatz zu leisten, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft.

(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek umgehend mitzuteilen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(3) Wird als verloren gemeldetes Bibliotheksgut nachträglich und in unbeschädigtem Zustand zurückgegeben, so hat der Nutzer Anspruch auf Übergabe des Ersatzexemplars.

(4) Der Kreis Weimarer Land haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer durch die Nutzung der entliehenen Medien sowie der Internetplätze entstehen.

(5) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar. Bei Minderjährigen, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, ist die Haftung nach Maßgabe des § 828 Abs. 2 und 3 BGB beschränkt.

§ 12
Hausordnung

(1) Die Hausordnung der Kreis- und Fahrbibliothek ist von den Nutzern und Besuchern einzuhalten.

(2) Rauchen, Essen, Trinken und störender Lärm sind in den Bibliotheksräumen nicht gestattet. Hunde, mit Ausnahme von Blindenhunden, dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgebracht werden.

(3) Das Benutzen der Regalleitern erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Mappen, Taschen und Gepäckstücke sind in den Schließfächern abzulegen. Die Fächer sind durch den Nutzer zu verschließen und die Schlüssel einzubehalten. Die Schließfächer sind vor Verlassen der Bibliothek zu räumen. Die Schlüssel verbleiben am Schließfach. Für verlorene Schlüssel ist Schadenersatz zu leisten (siehe Gebührensatzung). Sofern der Pflicht zum Verschließen von Taschen und Mappen nicht nachgekommen wurde, ist das Personal der Bibliothek berechtigt, bei Verlassen der Bibliothek Einblick in die mitgebrachten Taschen und Mappen zu verlangen.

(5) Für die Garderobe der Nutzer und Besucher wird durch den Landkreis keine Haftung übernommen.

(6) Den Anweisungen des Bibliothekspersonals zur Durchsetzung der Hausordnung ist Folge zu leisten.

§ 13
Ausschluss von der Nutzung

Nutzer, die gegen die Bibliotheks- und Gebührensatzung sowie die Hausordnung verstoßen, können von der weiteren Nutzung der Bibliothek zeitweise bzw. dauernd ausgeschlossen werden. Der Nutzerausweis wird eingezogen.

§ 14
Ausnahmen

Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Bibliothek in begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. An diesem Tage tritt die Bibliothekssatzung der Kreis- und Fahrbibliothek vom 18. Dezember 1998 außer Kraft.

Apolda, den 06. 01. 2003

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