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Beschlüsse der XVIII. Sitzung des Kreistages vom 23.06.2001

Die Veröffentlichung nachfolgender Beschlüsse erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Niederschriften durch den Kreistag.

Der Kreistag beschloss mit Beschluss-Nummer: 168-XVIII/2001 vom 23.06.2001 die Eigenbetriebssatzung des Robert-Koch-Krankenhauses Apolda, die dem Thüringer Landesverwaltungsamt vorgelegt wurde und nach Eingangsbestätigung entsprechend bekannt gegeben wird.

Mit Beschluss-Nummer: 163-XVIII/2001 und 164-XVIII/2001 genehmigte der Kreistag am 23.06.2001 die Niederschriften der öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages vom 12.05.2001.

Beschluss-Nummer: 165-XVIII/2001
Der Kreistag beschließt:
für Herrn Klaus Kämmerer (Stellvertreter für Herrn Lothar Bartholomäus) wird Herr Hans Reinhardt, 99439 Rohrbach in den Seniorenbeirat des Kreises Weimarer Land gewählt.

Beschluss-Nummer: 166-XVIII/2001
Der Kreistag beschließt nach Thüringer Kommunalordnung § 27 Abs. 2 auf bindenden Vorschlag der CDU-Fraktion folgende Änderungen in der Ausschussbesetzung:
  • Herr Johannes Hertwig wird Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss für Herrn Dr. Burghoff,


  • Herr Hermann-Josef Schmitt wird Mitglied im Finanzausschuss für Herrn Dr. Burghoff,


  • Frau Christiane Schmidt-Rose wird stellvertretendes Mitglied im Kreisausschuss für Herrn Dr. Burghoff,


  • Frau Birgit Helk wird stellvertretendes Mitglied im Finanzausschuss für Herrn Schmitt,


  • Herr Schmidt wird als stellvertretendes Mitglied im Finanzausschuss abberufen und


  • Herr Stefan Eichhorn wird stellvertretendes Mitglied im Bildungs-, Kultur- und Sportausschuss für Herrn Brändel,


  • Herr Brändel wird als stellvertretendes Mitglied im Bildungs-, Kultur- und Sportausschuss abberufen.
Beschluss-Nummer: 167-XVIII/2001
Der Kreistag beschließt:
Herr Peter Schneegaß wird für Herrn Dr. Burghoff in den Aufsichtsrat der PVG mbH Apolda bestellt.

Beschluss-Nummer: 168-XVIII/2001
Der Kreistag beschließt die Eigenbetriebssatzung des Robert-Koch-Krankenhauses Apolda.

Beschluss-Nummer: 169-XVIII/2001
der Kreistag beschließt:
1. Die Satzung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land.
2. Der Beschluss des Kreistages Weimarer Land Nr. 96-VII/95 vom 29. 3. 1995
(Satzung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land) wird aufgehoben.

Beschluss-Nummer: 170-XVIII/2001
der Kreistag beschließt:
1. Die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land.
2. Der Beschluss des Kreistages Weimarer Land Nr. 292-XXI/97 vom 12. 03. 1997 (Gebührenordnung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land) wird aufgehoben.

Beschluss-Nummer: 171-XVIII/2001
Der Kreistag beschließt:
1. Die Honorarordnung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land (Anlage 1).
2. Der Beschluss des Kreistages Weimarer Land Nr. 122-IX/95 vom 20. 06. 1995 (Honorarordnung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land) wird aufgehoben.



Kreis Weimarer Land
H o n o r a r o r d n u n g
der Kreisvolkshochschule Weimarer Land


Der Kreistag des Kreises Weimarer Land hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2001 für die Kreisvolkshochschule Weimarer Land nachfolgende Honorarordnung beschlossen:

§ 1
Honoraranspruch

(1) Lehrkräfte und Referenten der Volkshochschule erhalten für ihre nebenberufliche Tätigkeit ein Honorar.

(2) Die Honorare sind grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren.

(3) Die Kursleiter üben ihre Tätigkeit in wirtschaftlicher und persönlicher Selbstständigkeit und Unabhängigkeit aus. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.

§ 2
Höhe des Honorars

(1) Für allgemeine Lehrgänge, Einzelveranstaltungen (nachfolgend Lehrveranstaltungen) kann ein Honorar pro Unterrichtsstunde (45 Min.) in Höhe von 13,00 EURO (abgerundet 25,00 DM) bis 20,00 EURO (aufgerundet 40,00 DM) gezahlt werden.

(2) Bei Lehrveranstaltungen, die eine spezielle Qualifikation des Kursleiters erfordern bzw. mit einem besonderen Aufwand an Vorbereitung, Materialbeschaffung, Übernachtungskosten u. ä. verbunden sind, kann der Leiter der Kreisvolkshochschule das Honorar bis zu 35,00 EURO (aufgerundet 70,00 DM) pro Unterrichtsstunde erhöhen.

(3) Die Einstufung des in den Absätzen (1) und (2) aufgeführten Honorarrahmens erfolgt unter Beachtung von Erfahrung und Qualifikation des Kursleiters durch den Leiter der Kreisvolkshochschule. Abweichende Honorarzahlungen sind im Einzelfall durch die Entscheidung des Leiters der Kreisvolkshochschule nach Maßgabe des Haushaltes möglich.

(4) Zu den Honoraren können Fahrgelder in Höhe der Preise öffentlicher Verkehrsmittel bzw. entsprechend der Kilometervergütung des Landratsamtes für die Nutzung privater Kfz erstattet werden.

§ 3
Zahlung der Honorare

(1) Honorare werden nur für tatsächlich erbrachte Unterrichtsstunden gezahlt.

(2) Muss ein Kurs wegen zu geringer Beteiligung nach dem 1. Termin abgebrochen werden, so kann der Kursleiter das Honorar für eine Unterrichtsstunde erhalten. In begründeten Ausnahmefällen, in denen ein besonderer Vorbereitungsaufwand nachgewiesen wird, kann ein Ausfallhonorar für eine Doppelstunde gezahlt werden.

Bei Informationsveranstaltungen, die insbesondere der Teilnehmergewinnung dienen, kann ein Honorar in Höhe bis zu 30,00 EURO (aufgerundet 60,00 DM) gezahlt werden. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(3) Für die Leitung von Einzelprojekten werden vom Leiter der KVHS Honorare festgesetzt, die dem jeweiligen Projekt angemessen sind.

(4) Müssen zwei Kurse zusammengelegt werden, ist vom Tage der Zusammenlegung ab nur noch ein Honorar für einen Kurs zu zahlen.

(5) Für Kursstunden, die ein Kursleiter ohne Vereinbarung mit dem Leiter der Kreisvolkshochschule hält oder zusätzlich hält, wird kein Honorar gezahlt.

(6) Für nicht zustande gekommene Lehrveranstaltungen wird kein Honorar gezahlt.

§ 4
Fälligkeit der Honorare

Die Honorare für die Lehrkräfte werden nach Beendigung der Lehrveranstaltung fällig, für die sie vereinbart worden sind und sobald die Lehrkräfte die Abrechnungsunterlagen vorgelegt haben. Bei länger dauernden Kursen kann eine andere Zahlungsweise (z. B. monatlich) vereinbart werden. Ausnahmeregelungen sind mit dem Leiter der KVHS zu vereinbaren.

§ 5
Sonstiges

Die vorliegende Honorarordnung kann entsprechend der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Landkreis nach Empfehlungen des Kreisvolkshochschulbeirates und des Bildungs-, Kultur- und Sportausschusses durch den Kreistag geändert werden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Honorarordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Honorarordnung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land vom 20.06.1995 (Beschluss des Kreistages Nr. 122-IX/95) wird damit aufgehoben.

Apolda, den 23. Juni 2001

Münchberg       KS
Landrat


Beschluss-Nummer: 172-XVIII/2001
Der Kreistag beschließt:

1. Bei allen gefassten Beschlüssen zum Eulensteinschen Haus wird der Vollzug ausgesetzt.

2. Die Beschlussvorlage 111/01 "Bereitstellung eines Zuschusses zum Erwerb des Eulensteinschen Hauses" wird an den Bildungs-, Kultur- und Sportausschuss zurückverwiesen.

3. Aus jeder Fraktion ist ein Mitglied für eine Arbeitsgruppe zu benennen. Die Arbeitsgruppe prüft die weitere Vorgehensweise.

Beschluss-Nummer: 173-XVIII/2001
Der Kreistag beschließt:
Der Bau- und Vergabeausschuss wird ermächtigt, in folgenden Angelegenheiten an Stelle des Kreistages zu beschließen:
Vergabe der Bauleistungen "Fliesen- und Plattenarbeiten" und "Metallbauarbeiten/Stahl-Glas-Türelemente" für den Ersatzneubau des Robert-Koch-Krankenhauses Apolda.

In nichtöffentlicher Sitzung wurde mit Beschluss Nr. 174-XVIII/2001 der Wirtschaftsprüfer für das Robert-Koch-Krankenhaus Apolda für das Wirtschaftsjahr 2000 bestellt, mit Beschluss Nr. 175-XVIII/2001 der Beschluss über die Gastmitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen für das Robert-Koch-Krankenhaus Apolda gefasst, mit Beschluss Nr. 176-XVIII/2001 der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages beschlossen und mit Beschluss Nr. 177-XVIII/2001 wurde ein Beschluss bezüglich Jahresabschlüsse des Robert-Koch-Krankenhauses gefasst.

Münchberg       KS
Landrat

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