| Bauliche Anlagen an, in oder über Gewässern |
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Gemäß §79 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) bedürfen bauliche Anlagen an, in oder über Gewässern der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Im Falle von Gewässern erster Ordnung (im Kreis Weimarer Land sind dies nur die Ilm und die Saale) ist die obere Wasserbehörde zuständig. Für die sonstigen Gewässer zweiter Ordnung ist die untere Wasserbehörde zuständige Genehmigungsbehörde. Die Genehmigung nach §79 ThürWG kann ersetzt werden durch andere öffentlich- rechtliche Entscheidungen (z.B. Baugenehmigung), sofern diese im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Gewässerrandstreifen dienen gemäß § 38 Abs. 1 WHG der Erhaltung und
Verbesserung der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer, der Sicherung
des Wasserabflusses, der Wasserspeicherung und der Verminderung von
Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Gewässerrandstreifen sind zu erhalten. Der Uferrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer
landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Im Außenbereich beträgt
der Gewässerrandstreifen 5m. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
setzt die zuständige Wasserbehörde Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen
Breite fest. |