| Trink- und Heilwasserschutzgebiete; Trinkwasserversorger |
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Gebiete zur Gewinnung von Trink- oder Heilwasser sind vor Verunreinigungen und
anderen Einflüssen, die zu Qualitätsminderungen sowie zu Minderung der
Ergiebigkeit führen können, besonders zu schützen. Dazu sind Wasserschutzgebiete
festgesetzt, in denen bestimmte Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig
sind. Nach § 52 Abs.1 WHG kann die zuständige Wasserbehörde
Befreiungen von Verboten und Beschränkungen sowie Duldungs- und
Handlungsverpflichtungen erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird
oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat
eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer
Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck
nicht gefährdet wird. Wasserschutzgebiete bestehen aus der Schutzzone I (Fassungszone), der sich nach außen daran anschließenden Schutzzone II (engere Schutzzone) und der sich nach außen daran anschließenden Schutzzone III (weitere Schutzzone). Die Bemessung der Schutzzonen erfolgt nach geologisch- bodenkundlichen und hydrogeologisch-geografischen Kenngrößen sowie den Kenngrößen des Grundwasserförderregimes und sich daraus für das Einzugsgebiet ergebenden Abstandsgeschwindigkeiten einschließlich der vertikalen Wasserbewegung von der Erdoberfläche bis zur Grundwasseroberfläche. Die meisten Trinkwasserschutzzonen wurden nach DDR-Wasserrecht festgesetzt und gelten weiter im Sinne des §130 (2) ThürWG i.V.m. §106 WHG. Es gelten somit im Grundsatz die in disen Schutzgebietsbeschlüssen enthaltenen Verbote und Beschränkungen fort und sind weiterhin anzuwenden. So bedürfen z.B. Hoch- und Tiefbaumaßnahmen in einer Trinkwasserschutzzone II einer Ausnahmegenehmigung durch die untere Wasserbehörde. Bei der Erteilung einer Befreiung sind die Vorhaben grundsätzlich so durchzuführen, dass nachteilige Beeinflussungen der zu schützenden Trinkwasserresourcen sicher vermieden werden. |