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Waffenrecht

Voraussetzungen zum Erwerb von Schusswaffen:
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben oder besitzen will, benötigt eine Waffenbesitzkarte (WBK).

Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und Co2 - Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen von Personen ab 18 Jahren frei erworben werden.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb des befriedeten Besitzes wie Wohnung oder Wohngrundstück zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

Voraussetzung für die Erteilung der WBK ist die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde im Umgang mit Waffen und das Bedürfnis zur Verwendung der Waffe.

Die Zuverlässigkeit wird generell durch die Waffenbehörde überprüft. Der Nachweis der Sachkunde und des individuellen Bedürfnisses sind durch die antragstellende Person zu erbringen.

Ausnahme: Bei Erben werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.

Waffenbesitzkarte für Sportschützen:
Nachweis einer mindestens einjährigen, regelmäßigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, z.B. durch Bescheinigung des anerkannten Schützenverbandes über Bedürfnis, ab der 3. Kurzwaffe besondere Bedürfnisbescheinigung durch den anerkannten Schützenverband, dem der Verein angehört. Ferner ist ein Zeugnis über eine abgelegte Sachkundeprüfung vorzulegen.

Waffenbesitzkarte für Jäger:
Schusswaffen zur Jagdausübung mit einer Länge von mehr als 60 Zentimetern - ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann - können mit dem Jagdschein erworben und dann bei der Waffenbehörde angemeldet werden.
Die Anmeldefrist der Schusswaffen beträgt zwei Wochen.
Das Bedürfnis zum Besitz von zwei Kurzwaffen zur Abgabe des Fangschusses gilt bei Jagdscheininhabern als vorhanden. Allerdings ist vor dem Erwerb ein Antrag bei der Waffenbehörde erforderlich.

Waffenbesitzkarte für Erben:
Für Waffen, die im Wege der Erbfolge erworben wurden, wird der erbberechtigten Person eine Waffenbesitzkarte erteilt.
Dem Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist ein Erbnachweis, gegebenenfalls eine Verzichtserklärung weiterer Miterben beizufügen. Eine Bedürfnisprüfung entfällt. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist, in der die Erbschaft ausgeschlagen werden kann (10 Wochen nach dem Todestag), gestellt werden.

Waffenbesitzkarte für Sammler:
Waffen sammeln können Personen, die eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung aufbauen möchten, die hierzu notwendigen Kenntnisse besitzen und Möglichkeiten haben, eine Waffensammlung sicher unterzubringen.

Den Anträgen ist grundsätzlich ein Gutachten über die beabsichtigte Anlegung oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung als Bedürfnisnachweis beifügen. Es ist eine Sachkundeprüfung abzulegen. Weitere Informationen werden gern in einem persönlichen Gespräch vermittelt.

Hinweis:
Der Erwerb und die Veräußerung einer Schusswaffe muss der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen angezeigt und die WBK zur Ein- bzw. Austragung vorgelegt werden.

Benötigte Unterlagen:
Sportschützen erwerben die Sachkunde beim Besuch eines Lehrgangs zum Erwerb der Sachkunde und anschließender Sachkundeprüfung vor einem Prüfungsausschuss. Dieser Ausschuss fertigt ein Sachkundeprüfungszeugnis, welches dann der Waffenbehörde vorgelegt wird.

Der Nachweis des Bedürfnisses für Sportschützen ist nach einer mindestens zwölfmonatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, durch die Bescheinigung des anerkannten Schützenverbandes, ab der 3. Kurzwaffe Bedürfnisbescheinigung durch den anerkannten Schützenverband mit Bestätigung, dass die weitere Waffe für den Schießsport benötigt wird, möglich.

Jagdscheininhaber erwerben die Sachkunde durch die jagdliche Ausbildung vor der Jägerprüfung.

Kosten:
Erteilung einer Standardwaffenbesitzkarte 56,24 EUR
WBK zum Erwerb der ersten Kurzwaffe 40,90 EUR
Berechtigung zum Munitionserwerb 25,56 EUR
Ein- bzw. Austragung einer Waffe in die WBK 12,78 EUR


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