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Informationen zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ)

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag ausgesprochen.
Die Befeiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder eine haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt werden:

Befreiungskriterien
Vorzulegende Unterlagen
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozial- Gesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 28 d des Bundesversorgungsgesetzes
 
Aktueller Sozialhilfebescheid
Empfänger von Grundsicherung im Alter und Bei Erwerbsminderung
 
Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II Ohne Zuschläge nach § 24 SGB II (befristetet Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
 
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
 
Aktueller Bewilligungsbescheid
Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsfördergesetz, die nicht bei den Eltern leben
 
Aktueller BaföG-Bescheid
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes
 
aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad von 60% allein wegen der Sehbehinderung
 
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen"
hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
 
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen"
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
 
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen"
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach SGB XII oder Von Hilfe zur pflege als Leistung der Kriegsopfer-Fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
 
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs.1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen Wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
 
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

Anträge erhalten Sie bei der GEZ oder bei der für ihre Leistung zuständige Behörde. Fügen Sie dem ausgefüllten Antrag die erforderliche Unterlage im Original oder in beglaubigter Kopie bei. Oder lassen Sie bei Ihrer Behörde auf dem Antrag die Vorlage des Originals bestätigen. Dann ist nur eine einfache Kopie des Bescheides bzw. Schwerbehindertenausweises beizufügen.

Die Anträge senden Sie bitte an

GEZ
50656 Köln


Hinweis: Eine Antragstellung per Fax oder E-mail ist wegen der eigenhändigen Unterschrift und den beizufügenden Belegen nicht möglich.

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 GEZ Antrag + Merkblatt