| Schwerbehindertenfeststellungsverfahren |
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Nach § 69 SGB IX wird auf Antrag des behinderten Menschen
das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt. Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung: B = Der schwerbehinderte Mensch ist zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt. G = Der schwerbehinderte Mensch ist in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (erheblich gehbehindert) aG = Der schwerbehinderte Mensch ist außergewöhnlich gehbehindert. Bl = Der schwerbehinderte Mensch ist blind. GL = Der schwerbehinderte Mensch ist gehörlos. H = Der schwerbehinderte Mensch ist hilflos. RF = Der Ausweisinhaber erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht. 1.KL. = Der schwerbehinderte Mensch erfüllt die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse Zu den wichtigsten Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen zählen über den besonderen Kündigungsschutz und den Sonderurlaub hinaus auch die Möglichkeit der Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr, verschiedenen Vergünstigungen steuerlicher Art ( insbesondere bezüglich der Lohn- und Einkommenssteuer, Erlass oder Ermäßigung der Kfz-Steuer ) sowie ggf. Sonderparkgenehmigungen oder die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht. Weitere Informationen erhalten Sie von den zuständigen Mitarbeiterinnen. Die Bearbeitung erfolgt entsprechend dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens.
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Sachgebietsleiterin Sachbearbeitung Buchstabe: Z Widersprüche/ Klagen: A-Z
Frau Taubert Buchstaben A -G Buchstaben S-Y
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