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Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen

Rechtsfolgen der Abmeldung:
Abgemeldete Fahrzeuge müssen aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden.

Es ruht die Steuer- und Versicherungspflicht. Die Fristen der Haupt- und Abgasuntersuchung laufen weiter. Innerhalb des Stilllegungszeitraumes ablaufende Untersuchungsfristen werden im ersten Monat nach der Wiederzulassung fällig.

Eine vorherige Abmeldung ist nicht notwendig, wenn das Fahrzeug in einen anderen Zulassungsbezirk umgeschrieben werden soll. Auch bei einem stillgelegten Fahrzeug besteht die Verpflichtung, die Veräußerung des Fahrzeuges zu melden.

Unterlagen
  • Kennzeichen. Nach Entstemplung werden die Kennzeichen wieder ausgehändigt oder können hier der Entsorgung zugführt werden.
  • Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Befindet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Sicherungseigner (z. B. Bank) zur Verwahrung, kann auch von diesem eine Bescheinigung vorgelegt werden, in der folgendes sinngemäß erklärt wird:
- ZB II in Sicherungsverwahrung der Bank,
- Nennung des vorgesehenen Zulassungsvorgangs (hier: Abmeldung),
- Angabe, an wen die ZB I ausgehändigt werden soll (Halter oder Bank).

Gebühren / Steuern

  bei Stilllegung eines Fahrzeuges mit AP-Kennzeichen   5,60 €  
  bei Stilllegung eines Fahrzeuges mit auswärtigen Kennzeichen 11,20 €  
  wenn im Rahmen einer Sicherungsübereignung die Aufbewahrung und
  Übersendung des Fahrzeugbriefes / Zulassungsbescheinigung Teil II
  notwendig sind, zusätzlich
15,30 €  

Die Zulassungsbehörde verwendet für die Fahrzeugdokumente spezielle Klebesiegel mit besonderen Sicherheitsmerkmalen. Dadurch erhöhen sich die Gesamtgebühren um je 30 ct
pro verwendetes Klebesiegel.

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